A.  Allgemeines 

1.    Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen - Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte u. ä., sofern ihre Anwendung nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung ganz oder teilweise ausgeschlossen wird. Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. 

2.    Mit der Auftragserteilung an uns erkennt der Besteller unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen an. 

B.  Angebot, Eigentums- und Urheberrechte 

1.    Unsere Angebote sind freibleibend. Es besteht für uns keine Pflicht zur Benachrichtigung über erfolgte Änderungen. 

2.    Unsere Angebote und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, werden erst durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung verbindlich. Für den Umfang und die Abwicklung aller uns erteilten Aufträge ist stets unsere Auftrags-bestätigung maßgeblich, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung. Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen, Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld usw. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.

3.    Nachträgliche Änderungswünsche oder die Stornierung des Auftrages durch den Besteller können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur solange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist.

4.    An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen wie Kostenvoranschlägen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen einschließlich aller etwaigen Vervielfältigungen zurückzugeben. 

C.  Preise 

1.    Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten und die Herstellungskosten unverändert bleiben.

2.    Unsere Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab Werk zuzüglich Verpackung, Versicherung und sonstiger Versandkosten sowie Mehrwertsteuer.

3.    Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsschluß oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln.

D.  Lieferfristen, Termine, Teillieferungen

1.    Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Genehmigungen und Unterlagen vorliegen und alle dafür wesentlichen Fragen geklärt sind. Lieferfristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen die Vorlieferanten an den Besteller abzutreten. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen Verträgen mit uns in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine. 

2.    Ereignisse höherer Gewalt, die wir nicht zu vertreten haben und die nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von Einfluß sind, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Be-hinderung der Verkehrwege und zwar gleichgültig, ob diese bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferer eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Besteller zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, es fällt uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder es wird wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet.

3.    Falls wir in Verzug geraten, kann der Besteller nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist unbeschadet des § 323 BGB insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt oder sie versandbereit gemeldet ist. Der Rücktritt ist schriftlich und unverzüglich nach Eintritt des Rücktrittsgrundes zu erklären. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, es fällt uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder es wird wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet. Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens sind jedenfalls der Höhe nach auf ½ v. H. für jede volle Woche der Verspätung, insgesamt aber höchstens 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung beschränkt, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.  

4.    Teillieferungen sind, soweit sie für den Besteller zumutbar sind, zulässig und stellen keinen Sachmangel dar. 

E.  Zahlungen und Verrechnung 

1.    Zahlungen sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in bar oder durch Überweisung auf unsere Konten zu leisten; Rechnungs-beträge unter € 50,00 sind sofort ohne Abzug zu bezahlen. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

2.    Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen. Diskont und Spesen trägt der Besteller. Sie sind vom Besteller sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nicht, sofern uns oder unserem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 

3.    Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4.    Verzugszinsen berechnen wir mit 10 % p. a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB). Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist.

5.    Wird unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert, so sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.

F.  Vermögensverschlechterung und Zahlungsverzug 

1.    Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluß eingetretenen oder uns bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet, oder erfolgen Wechselproteste beim Besteller, gleich aus welchem Grunde, so können wir Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrage zurücktreten. Ferner können wir noch nicht ausgelieferte Waren zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Besteller mit einer Zahlung in Verzug ist. 

2.    Unsere Rechte aus §§ 281, 323 BGB bleiben unberührt. 

G.  Eigentumsvorbehalt 

1.    Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abge-schlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2.    Be- und Verabreitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Ver-mischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.

3.    Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziffern 4-6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Ihm ist insbesondere eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung untersagt. 

4.    Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Gleiches gilt für Rechte nach dem Bauhandwerkssicherungsgesetz sowie dem Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB. Sie dienen uns in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Nimmt der Besteller die Forderung aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an uns abzutreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihrer Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausgemacht hat.

5.    Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung für uns bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von den Widerrufsrechten nur in den in Abschnitt F genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken – ist der Besteller nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun- und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Bei Zahlung durch Schecks geht das Eigentum an diesen auf uns über, sobald der Besteller sie erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Besteller die ihm daraus entstehenden Rechte hiermit im voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, daß der Besteller sie für uns verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an uns abtritt; wir nehmen die Abtretung an. Er wird diese Papiere mit seinem Indossament versehen unverzüglich an uns übergeben.

6.    Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies, soweit nicht anders gesetzlich vorgeschrieben, nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag uns gegenüber nicht erfüllt. 

7.    Von einer Pfändung oder etwaigen Zugriffen auf die Vorbehaltsware durch Dritte muß der Besteller uns unverzüglich benachrichtigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen. 

8.    Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 % sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 

9.    Soweit im Lande des Bestellers für Übereignung der gelieferten Gegenstände oder der Sicherheiten besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften bestehen, hat der Besteller für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen. 

H.  Gefahrübergang 

1.    Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben. 

2.    Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so tritt der Gefahrenübergang am Tage der Anzeige der Versandbereitschaft ein. Die Ware lagert dann auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Mit Einlagerung wird die Waren-rechnug sofort fällig. 

3.    Angelieferte Gegenstände sind auch dann vom Besteller entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.

4.    Übernehmen wir den Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist stets alleinige Angelegenheit des Bestellers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden entsprechend der Regelungen für den Güterfernverkehr gemäß KVO und dem Güternahverkehr gemäß GNT berechnet.

5.    Soweit der Besteller in Abweichung der vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen verlangt, so wird dieser Aufwand stets zusätzlich berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrentragung.

6.    Mehrwegverpackungen/ Glastransportgestelle werden dem Besteller nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe dieser Verpackungseinheiten ist uns vom Besteller innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, sind wir berechtigt, ab der dritten Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen. 

I. Haftung für Sachmängel 

Für Sachmängel haften wir wie folgt:

1.    Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. 

2.    Sachmängelansprüche für Teile, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk tatsächlich verwendet worden sind, verjähren in fünf Jahren. Dies gilt jedoch nur, wenn die Teile innerhalb der Frist von einem Jahr Verwendung in einem Bauwerk gefunden haben. Im übrigen verjähren Sachmängelansprüche in 12 Monaten. § 479 BGB und die Haftung wegen Baumängeln bleibt unberührt.

3.    Aufgrund der besonderen Eigenschaften unsere Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/ oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen zwei Wochen, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

4.    Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mangelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5.    Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6.    Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß lit. M – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7.    Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Mängel, die auf natürlichen Verschleiß oder auf Temperatur-, Witterungs- u.ä. Einflüsse zurückzuführen sind, oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 

8.    Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, und Farbtönungen sind – sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt – im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Maßtoleranzen beim Zuschnitt. 

Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsfähig, so zum Beispiel:

Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben/ Isolierglas, Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse, Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas, Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte, Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas, Klappergeräusche bei Sprossen: durch Umgebungseinflüsse ( z.B. Doppelscheibeneffekt) sowie durch Erschütterungen oder manuell angeregte Schwingungen können zeitweilig bei Sprossen Klappergeräusche entstehen. Das ist kein Reklamationsgrund. Bei Stufenisolierlas, bei der die äußere Scheibe zum Luftzwischenraum beschichtet ist, wird die Fläche des Glasüberstandes nicht entschichtet. Es treten an dieser Stelle Verfärbungen auf und die Metalloxydschicht löst sich vom Glas. Das ist kein Reklamationsgrund. Bei kundenseitig gestellten Blei- und Messingverglasungen können Verunreinigungen durch die Putzmittel der Kunstverglasung entstehen. Diese sind oft unvermeidlich, zumal diese pulverigen Rückstände erst nachträglich auftreten können. Auch dies ist kein Reklamationsgrund.

Es gilt die „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen“, jeweils neuste Fassung.

9.    Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Nacherfüllung kann verweigert werden, wenn sie nur mit verhältnismäßigen Kosten möglich ist.

10.    Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmens) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mangelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 9 entsprechend. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat uns der Besteller unverzüglich zu informieren.

11.    Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen lit. M (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die vorstehend geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 

J.  Einglasen und Montage

1.    Die Isolierglaseinheiten sind vor dem Einglasen auf Mängel zu prüfen, d. h., daraufhin, ob sie irgendwelchen Belag (Bläue oder dergleichen), Luftblasen, Schlieren oder ähnliche Mängel aufweisen. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, wie zum Beispiel die Verglasungsempfehlungen, Einbauvorschriften sind zu beachten. Unsachgemäß ist insbesondere ein Nachschneiden, Schleifen oder Verändern der Ränder und Ecken.

Besonders beachtet werden müssen die Verglasungsvorschriften, die Beanspruchungstabelle des Instituts für Fenstertechnik e. V. Rosenheim und die Vorschriften der DIN 18361 (jeweils in neuster Fassung). Ebenfalls beachtet werden müssen die Informati-onsschriften der Technischen Beratungsstelle im Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks Hadamar. 

2.    Haben wir die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen. 

Verzögert sich die Montage durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Besteller die Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unseres Montagepersonals bzw. weiterer Mitarbeiter zu tragen. 

K.  Abtretung von Rechten

Der Besteller darf Rechte aus dem Vertragsverhältnis nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen. 

L.  Daten über den Besteller 

Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Besteller, gleich ob diese vom Besteller selbst oder von einem Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

M.  Schadensersatzansprüche 

1.    Schadens- und Aufwendungsansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. 

2.    Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

3.    Soweit dem Besteller hiernach Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß I.2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 

N.  Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 

1.    Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, daß wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 

2.    Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von lit. D. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist steht dem uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Falls wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. 

O.  Erfüllungsort, Gerichtsstand 

1.    Erfüllungsort ist Waghäusel, wenn der Besteller Kaufmann ist. 

2.    Gerichtsstand ist Sitz des Lieferers, wenn der Besteller Kaufmann ist. Diese Regelung gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. 

3.    Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen. 

Stand: 01. April 2006